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Kontakt

Rechtsanwalt Wöllert
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sudetenstraße 62,

50354 Hürth 

Telefon: 02233 97 80 86

Telefax: 02233 97 71 33

 


 

In Kooperation mit
Elke H.Röllinghoff
Rechtsanwältin und Mediatorin
Oberländer Ufer 150 A
50968 Köln

 


 

Zulassung/Aufsichtsbehörde 
Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30
50668 Köln

ARBEITSRECHT  KÜNDIGUNG  RECHTSANWALT  HÜRTH      

 

Haben Sie die Kündigung erhalten? Brauchen Sie Hilfe von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht?  


Sie suchen einen erfahrenen Rechtsanwalt, der sich im Arbeitsrecht auskennt. Wir lösen Ihre Probleme im Job. Testen Sie unsere Expertise.

 

Wenden Sie sich bitte in unserer Kanzlei Hürth an Herrn Rechtsanwalt Wöllert. Rechtsanwalt Wöllert ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die letzten Gegner auf Arbeitgeberseite waren zum Beispiel Suzuki Deutschland, Thyssen Krupp und Kaufhof.

 

 

Telefon Hürth: 02233 - 978086

 EMAIL: info @ rechtsanwalt-arbeitsrecht-huerth.de


Wir helfen Ihnen im Arbeitsrecht gegen Ihren Arbeitgeber und

überprüfen für Sie ob:


- der Arbeitgeber die Kündigungsfristen eingehalten hat

- der Arbeitgeber die Sozialauswahl eingehalten hat

- der Arbeitgeber die Abfindung richtig berechnet hat

- der Aufhebungsvertrag zu Problemen mit der ARGE führt

- die Maßnahmen des Arbeitgebers wegen CORONA   

  überhaupt erlaubt sind


Sie müssen Ihre Kündigung nicht einfach hinnehmen. Wir kämpfen für Sie um eine hohe Abfindung.

Wichtig ist die Einhaltung der Klagefrist. Diese beträgt nur 3 Wochen. Versäumen Sie die Frist, ist die Kündigung für den Arbeitgeber durch.

 

Wenn Sie Hilfe benötigen, wir treten an Ihre Seite und übernehmen für Sie Verantwortung. Die erste Vorprüfung Ihrer Rechtsfrage, die Sie uns telefonisch oder mit einer Email stellen, ist kostenfrei. Sie erreichen uns unter der Rufnummer


02233 - 978086

Wir leben von unserem Beruf. Und seien Sie sicher, dies können wir nur dann, wenn wir täglich für Sie Top-Leistung abliefern und Sie uns weiterempfehlen. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und unserem Wissen. Dieses Wissen erweitern wir beständig. Seit Jahren beziehen wir darum jeden Monat aktuelle juristische Fachliteratur, wie NJW, FamRZ, AA Arbeitsrecht Aktiv oder Verkehrsrecht-Aktuell und informieren uns über die neueste Rechtsprechung.

Einzelne Themenbereiche zum Arbeitsrecht:

 

Mutterschutz und Arbeitsrecht

 

Innerhalb des Mutterschutzes hat der Arbeitgeber sie sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen ( bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) danach von der Arbeit freizustellen. Für diese Zeit kann die Arbeitnehmerin bei der gesetzlichen Krankenversicherung Mutterschaftsgeld beantragen. Im Gesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen muss, wenn die Zahlung der Krankenkasse unter dem Nettoarbeitsentgelt bleibt.

Sowohl die Höhe des Mutterschaftsgeldes als auch die Aufstockung durch den Arbeitgeber richten sich nach dem Nettogehalt der letzten drei Arbeitsmonate. Überstunden werden hierbei ebenfalls berücksichtigt.

Bei Geringverdienern und Auszubildenden entfällt die Aufstockung durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen, die in einem sozialversicherungsfreien, geringfügigen Arbeitsverhältnis zahlt nicht die Krankenkasse, sondern das Bundesversicherungsamt das Mutterschaftsgeld. Dessen Höhe ist derzeit begrenzt auf 210 Euro monatlich.

Bei privat versicherten Arbeitnehmerinnen zahlt nicht die Krankenkasse, sondern ebenfalls das Bundesversicherungsamt. Dieses ist allerdings begrenzt auf derzeit 210 Euro. Hier muss der Arbeitgeber wieder aufstocken.

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt kann der Arbeitgeber nicht kündigen. In Ausnahmefällen kann dies möglich sein. Dann ist allerdings die Zustimmung des Arbeitsministeriums erforderlich.

Der Kündigungsschutz gilt übrigens auch für Arbeitsverhältnisse, die sich noch in der Probezeit befinden.

Ist der Arbeitgeber in Unkenntnis von der Schwangerschaft, muss die Arbeitnehmerin ihn innerhalb von zwei Wochen informieren, um in den erhöhten Kündigungsschutz zu gelangen. Versäumt sie dies, z. B. weil sie von der Schwangerschaft selbst noch keine Kenntnis hatte, muss sie die unverzüglich nachholen.

Kündigt die Arbeitnehmerin ihrerseits zunächst ohne Kenntnis der Schwangerschaft, soll sie die Möglichkeit haben, innerhalb drei Wochen ihre Kündigung zu widerrufen.

Hier die Adresse des Bundesversicherungsamtes:

Mutterschaftsgeldstelle

Friedrich-Ebert-Allee 38

53113 Bonn

Tel. 0228 619 -1888

Täglich von 9.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags auch von 13.00 bis 15.00 Uhr geschaltet.

 

Elternzeit und Arbeitsrecht

 

Die Elternzeit kann bis zu drei Jahren in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit haben die Eltern einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. Elterngeld. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber ihnen nicht kündigen, es sei denn, der Betrieb wird stillgelegt. Nach Beendigung wird das Arbeitsverhältnis zu den vorherigen Bedingungen fortgesetzt. Allerdings hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den „alten“ Arbeitsplatz. Die „neue“ Stelle muß jedoch der Qualifikation des Arbeitnehmers entsprechen.

Im öffentlichen Dienst kann indes nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitnehmer jede Arbeit zugewiesen werden, solange sie sich in derselben Vergütungsgruppe bewegt.

Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Der Arbeitnehmer muß die Elternzeit bis spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich vom Arbeitgeber einfordern. Er muß zur Dauer eine verbindliche Aussage machen. Will er die Elternzeit direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen, muß er dies spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist beim Arbeitgeber anzeigen.

Auch während der Elternzeit behält der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann diesen jedoch anteilig kürzen für jeden vollen Monat Elternzeit. Dies kann er jedoch dann nicht tun, wenn die Eltern während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten.

Zum Urlaubsanspruch gibt es zwei wichtige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.

- Der Arbeitnehmer kann die laufende Elternzeit vorzeitig beenden, wenn während dieser Zeit ein weiteres Kind geboren wird. Die verbleibende Zeit kann an er an die Beendigung der zweiten Elternzeit anhängen. Liegen wichtige betriebliche Gründe vor, kann der Arbeitgeber innerhalb vier Wochen seine Verweigerung aussprechen.

- Resturlaubsansprüche von vor der Elternzeit verfallen dabei nicht und können nach deren Beendigung im laufenden oder darauf folgenden Jahr genommen werden.

 

 

Weihnachtsgeld Urlaubsgeld und Arbeitsrecht

 

Beides ist im Gesetz nicht geregelt. Ein Anspruch darauf muß also vertraglich geregelt sein. Im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld kann darüber hinaus noch durch eine sogenannte betriebliche Übung entstehen. Von einer betrieblichen Übung spricht man, wenn z. B. Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber in derselben Höhe drei Jahre hintereinander gezahlt wird und er nicht darauf hinweist, daß die Zahlung eine freiwillige Leistung ist. Ab dem vierten Jahr kann der Arbeitnehmer dann auf sein Weihnachtsgeld bestehen.

Für den Arbeitnehmer stellt sich bisweilen die Frage, ob er auch bei Krankheit Anspruch auf volles Weihnachtsgeld hat. Die Frage kann man nicht mit einem Nein oder Ja beantworten.

Es hängt davon ab, als was der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zahlt. Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, daß der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld als zusätzliches Gehalt zahlt, dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch oder nur anteilig darauf, soweit ihm unter normalen Umständen auch Gehalt zusteht. Bei längerer Krankheit über den Zeitpunkt der Lohnfortzahlung hinaus oder bei Elternzeit verkürzt sich das Weihnachtsgeld anteilig.

Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, daß das Weihnachtsgeld als Treueprämie gezahlt wird, dann ist die Zahlung nicht von einer direkten Gegenleistung abhängig, sondern ein Bonus für die Betriebszugehörigkeit über das Jahr hinweg. Eine Kürzung des Weihnachtsgeldes wegen Krankheit oder Elternzeit kann der Arbeitgeber dann nicht vornehmen.

Wenn im Arbeitsvertrag das Weihnachtsgeld als Prämie für die Arbeitsleistung vereinbart ist, dann kann der Arbeitgeber bei Krankheit und Elternzeit wiederum anteilig kürzen - s. o. Ausgenommen ist die Zeit des Mutterschutzes. Hierauf kann der Arbeitgeber die Kürzung des Weihnachtsgeldes nicht begründen, auch wenn es an der Arbeitsleistung fehlt.

Sind im Arbeitsvertag oder Tarif Formulierungen gewählt, die Mischcharakter haben, darf der Arbeitgeber grundsätzlich das Weihnachtsgeld nicht kürzen, es sei denn, vertraglich gibt es hierzu eine Vereinbarung.

Interessant ist für den Arbeitnehmer auch die Frage, was mit dem Weihnachtsgeld bei Ausscheiden aus dem Unternehmen geschieht. Vom Grundsatz her darf der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld behalten. Dieser Grundsatz ist vertraglich allerdings variabel zu gestalten, wobei die Arbeitsgerichte ihrerseits allerdings Grundsätze aufgestellt haben.

Bei kleineren Zahlungen bis ca. 100 € verbleibt das Weihnachtsgeld beim Arbeitnehmer. Darüberhinaus bis zu einem Monatsgehalt tolerieren die Arbeitsgerichte Vereinbarungen, wonach das Weihnachtsgeld zurück zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen bis zum 31. März des Folgejahres ausscheidet. Bei noch höheren Weihnachtsgeldern kann dieser Stichtag auch bis zum 30. Juni und sogar darüber hinaus vertraglich verlängert werden.


 

Urteile zum Arbeitsrecht(wird aktualisiert)

 

Hier finden Sie eine Liste zu den Gerichtsbezirken in Deutschland, wo wir im Bereich Arbeitsrecht für Sie auftreten können. (Wird zurzeit aktualisiert)

Bei allen Arbeitsgerichten in Deutschland helfen wir direkt oder durch Unterbevollmächtigte, so zum Beispiel beim Arbeitsgericht Köln oder Landesarbeitsgericht Köln. Zu dessen Gerichtsbezirk gehören unter anderem die Städte Hürth, Brühl, Erftstadt, Frechen, Kerpen und Brauweiler. Sie finden unsere Anwaltskanzlei bei google z. B. unter >rechtsanwalt arbeitsrecht hürth< oder >arbeitsrecht anwalt hürth<.

 

Alles kann man sich nicht ergooglen. Manchmal sollte man einen Fachanwalt fragen. Wir sind gerne Juristen - gerne Ihre Anwälte im Arbeitsrecht.

Rechtsanwalt Köster und Rechtsanwalt Wöllert - Bürogemeinschaft - Sudetenstraße 62 - D-50354 Hürth bei Köln - Tel. 02233 978086 Fax 977133Zulassung/Aufsichtsbehörde Rechtsanwaltskammer Köln - Riehler Straße 30 - 50668 Köln

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