Elternzeit Arbeitsrecht
Die Elternzeit kann bis zu drei Jahren in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit haben die Eltern einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. Elterngeld. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber ihnen nicht kündigen, es sei denn, der Betrieb wird stillgelegt. Nach Beendigung wird das Arbeitsverhältnis zu den vorherigen Bedingungen fortgesetzt. Allerdings hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den „alten“ Arbeitsplatz. Die „neue“ Stelle muß jedoch der Qualifikation des Arbeitnehmers entsprechen.
Im öffentlichen Dienst kann indes nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitnehmer jede Arbeit zugewiesen werden, solange sie sich in derselben Vergütungsgruppe bewegt.
Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Der Arbeitnehmer muß die Elternzeit bis spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich vom Arbeitgeber einfordern. Er muß zur Dauer eine verbindliche Aussage machen. Will er die Elternzeit direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen, muß er dies spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist beim Arbeitgeber anzeigen.
Auch während der Elternzeit behält der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann diesen jedoch anteilig kürzen für jeden vollen Monat Elternzeit. Dies kann er jedoch dann nicht tun, wenn die Eltern während der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeiten.
Zum Urlaubsanspruch gibt es zwei wichtige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.
- Der Arbeitnehmer kann die laufende Elternzeit vorzeitig beenden, wenn während dieser Zeit ein weiteres Kind geboren wird. Die verbleibende Zeit kann an er an die Beendigung der zweiten Elternzeit anhängen. Liegen wichtige betriebliche Gründe vor, kann der Arbeitgeber innerhalb vier Wochen seine Verweigerung aussprechen.
- Resturlaubsansprüche von vor der Elternzeit verfallen dabei nicht und können nach deren Beendigung im laufenden oder darauf folgenden Jahr genommen werden.